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   BVerwG, 23.03.1972 - VI C 27.69   

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https://dejure.org/1972,566
BVerwG, 23.03.1972 - VI C 27.69 (https://dejure.org/1972,566)
BVerwG, Entscheidung vom 23.03.1972 - VI C 27.69 (https://dejure.org/1972,566)
BVerwG, Entscheidung vom 23. März 1972 - VI C 27.69 (https://dejure.org/1972,566)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufwendungen für die Annahme eines Kindes an Kindes statt - Annahme an Kindes statt als "Beihilfefall"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 40, 42
  • FamRZ 1972, 456
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 07.10.1965 - VIII C 63.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1972 - VI C 27.69
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach dargelegt, daß die Beamten- und Besoldungsgesetze Aufwendungen des Beamten, die in ihrer konkreten Höhe nicht voraussehbar sind, nicht in die Regelung der Dienst- und Versorgungsbezüge einbeziehen können, da es vom jeweiligen Lebensschicksal des Beamten und seiner Angehörigen abhängt, in welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmaß zu den vom Dienstherrn sicherzustellenden Lebensbedürfnissen gehörende Aufwendungen aus Anlaß von Krankheits -, Geburts- und Todesfällen erforderlich werden, bei denen der Dienstherr auf Grund seiner Fürsorgepflicht ergänzend eingreifen muß (vgl. insbesondere BVerwGE 19, 10 [12]; 20, 44 [46]; 22, 160 [164]; 23, 288 [291]; 27, 189 [193]).

    Auf diesen Unterschied weist das Berufungsgericht mit Recht unter Heranziehung von BVerwGE 22, 160 (168 ff.) hin.

    Etwas anderes kann entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus den - zum Teil bereits oben erwähnten - Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1965 (BVerwGE 22, 160), vom 12. Juni 1967 (BVerwGE 27, 189), vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 101.67 - und vom 3. September 1970 (BVerwGE 36, 53) hergeleitet werden.

  • BVerwG, 12.06.1967 - VI C 28.67

    Anforderungen an das Vorliegen der Beihilfefähigkeit einer Jodkur - Rechtliche

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1972 - VI C 27.69
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach dargelegt, daß die Beamten- und Besoldungsgesetze Aufwendungen des Beamten, die in ihrer konkreten Höhe nicht voraussehbar sind, nicht in die Regelung der Dienst- und Versorgungsbezüge einbeziehen können, da es vom jeweiligen Lebensschicksal des Beamten und seiner Angehörigen abhängt, in welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmaß zu den vom Dienstherrn sicherzustellenden Lebensbedürfnissen gehörende Aufwendungen aus Anlaß von Krankheits -, Geburts- und Todesfällen erforderlich werden, bei denen der Dienstherr auf Grund seiner Fürsorgepflicht ergänzend eingreifen muß (vgl. insbesondere BVerwGE 19, 10 [12]; 20, 44 [46]; 22, 160 [164]; 23, 288 [291]; 27, 189 [193]).

    Etwas anderes kann entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus den - zum Teil bereits oben erwähnten - Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1965 (BVerwGE 22, 160), vom 12. Juni 1967 (BVerwGE 27, 189), vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 101.67 - und vom 3. September 1970 (BVerwGE 36, 53) hergeleitet werden.

  • BVerwG, 02.07.1970 - II C 101.67

    Anspruch eines Beamten auf Gewährung von Beihilfe - Voraussetzungen der

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1972 - VI C 27.69
    Etwas anderes kann entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus den - zum Teil bereits oben erwähnten - Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1965 (BVerwGE 22, 160), vom 12. Juni 1967 (BVerwGE 27, 189), vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 101.67 - und vom 3. September 1970 (BVerwGE 36, 53) hergeleitet werden.
  • BVerwG, 11.06.1964 - VIII C 155.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1972 - VI C 27.69
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach dargelegt, daß die Beamten- und Besoldungsgesetze Aufwendungen des Beamten, die in ihrer konkreten Höhe nicht voraussehbar sind, nicht in die Regelung der Dienst- und Versorgungsbezüge einbeziehen können, da es vom jeweiligen Lebensschicksal des Beamten und seiner Angehörigen abhängt, in welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmaß zu den vom Dienstherrn sicherzustellenden Lebensbedürfnissen gehörende Aufwendungen aus Anlaß von Krankheits -, Geburts- und Todesfällen erforderlich werden, bei denen der Dienstherr auf Grund seiner Fürsorgepflicht ergänzend eingreifen muß (vgl. insbesondere BVerwGE 19, 10 [12]; 20, 44 [46]; 22, 160 [164]; 23, 288 [291]; 27, 189 [193]).
  • BVerwG, 03.09.1970 - II C 130.67

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1972 - VI C 27.69
    Etwas anderes kann entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus den - zum Teil bereits oben erwähnten - Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1965 (BVerwGE 22, 160), vom 12. Juni 1967 (BVerwGE 27, 189), vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 101.67 - und vom 3. September 1970 (BVerwGE 36, 53) hergeleitet werden.
  • BVerwG, 24.02.1966 - VIII C 276.63

    Beihilferechtlicher Begriff des angemessenen Umfanges notwendiger Aufwendungen

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1972 - VI C 27.69
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach dargelegt, daß die Beamten- und Besoldungsgesetze Aufwendungen des Beamten, die in ihrer konkreten Höhe nicht voraussehbar sind, nicht in die Regelung der Dienst- und Versorgungsbezüge einbeziehen können, da es vom jeweiligen Lebensschicksal des Beamten und seiner Angehörigen abhängt, in welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmaß zu den vom Dienstherrn sicherzustellenden Lebensbedürfnissen gehörende Aufwendungen aus Anlaß von Krankheits -, Geburts- und Todesfällen erforderlich werden, bei denen der Dienstherr auf Grund seiner Fürsorgepflicht ergänzend eingreifen muß (vgl. insbesondere BVerwGE 19, 10 [12]; 20, 44 [46]; 22, 160 [164]; 23, 288 [291]; 27, 189 [193]).
  • BVerwG, 30.11.1964 - VIII C 268.63

    Begriff der Sachleistungen - Umfang der Alimentationspflicht - Grundsatz des

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1972 - VI C 27.69
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach dargelegt, daß die Beamten- und Besoldungsgesetze Aufwendungen des Beamten, die in ihrer konkreten Höhe nicht voraussehbar sind, nicht in die Regelung der Dienst- und Versorgungsbezüge einbeziehen können, da es vom jeweiligen Lebensschicksal des Beamten und seiner Angehörigen abhängt, in welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmaß zu den vom Dienstherrn sicherzustellenden Lebensbedürfnissen gehörende Aufwendungen aus Anlaß von Krankheits -, Geburts- und Todesfällen erforderlich werden, bei denen der Dienstherr auf Grund seiner Fürsorgepflicht ergänzend eingreifen muß (vgl. insbesondere BVerwGE 19, 10 [12]; 20, 44 [46]; 22, 160 [164]; 23, 288 [291]; 27, 189 [193]).
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